3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Bezug auf das für eine angepasste Tätigkeit definierte Zumutbarkeitsprofil seien auch die in den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. Februar 2023 (VB 436) und 17. Mai 2023 (VB 445) genannten funktionellen Einschränkungen des rechten Armes bzw. der rechten Hand zu berücksichtigen, welche dazu führten, dass er faktisch einarmig sei. Zudem sei auch das im Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 16. November 2017 (VB 62 S. 2 ff.) angegebene Zumutbarkeitsprofil zu berücksichtigen. Ausserdem ergäben sich aus dem Bericht der E._