3.2. Der Versicherungsmediziner med. pract. B._____ nahm zur Erstattung des Berichts vom 10. August 2022 (VB 376; 377) eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Ausserdem beurteilte er die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten, insbesondere der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte samt bildgebenden Untersuchungen (VB 376 S. 1 ff.), und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 376 S. 7) einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Bericht des Versicherungsmediziners med. pract.