Dem Beschwerdeführer seien sehr leichte Tätigkeiten bis Schulterniveau und leichte Tätigkeiten bis Lendenniveau zumutbar. Nicht zumutbar seien hingegen Überkopfarbeiten, das Tragen und/oder Bewegen von schweren und sehr schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenbetrieb sowie Tätigkeiten, die mit Schlägen und/oder Vibrationen für die rechte obere Extremität verbunden seien, und das Besteigen von Leitern sowie Gerüstarbeiten (VB 376 S. 10). -5-