Aus chirurgischer Sicht sei von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten (vgl. VB 376 S. 9). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er dagegen ganztägig arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer seien sehr leichte Tätigkeiten bis Schulterniveau und leichte Tätigkeiten bis Lendenniveau zumutbar.