3. 3.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid (VB 459) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht (samt Beurteilung des Integritätsschadens) ihres Versicherungsmediziners med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 10. August 2022 (VB 376; 377), in welchem dieser die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms und einer eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter bei einer schweren posttraumatischen Omarthrose rechts gestellt hatte (VB 376 S. 8). Aus chirurgischer Sicht sei von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten (vgl. VB 376 S. 9).