"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer – nach der Durchführung der erforderlichen Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Es sei – nach der Durchführung der erforderlichen Abklärungen – eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: