Während seiner darauffolgenden Anstellung als Mitarbeiter in der Baustoffindustrie kam es am 10. März 2017 zu einem Rückfall, woraufhin die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten Beschwerden anerkannte und hierfür vorübergehende Leistungen ausrichtete. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. November 2022 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2023 ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu.