1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer war als Bauarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 13. Februar 2006 verletzte er sich bei einem Berufsunfall an der rechten Schulter. Während seiner darauffolgenden Anstellung als Mitarbeiter in der Baustoffindustrie kam es am 10. März 2017 zu einem Rückfall, woraufhin die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten Beschwerden anerkannte und hierfür vorübergehende Leistungen ausrichtete.