Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten wie auch in einer (das Belastungsprofil berücksichtigenden) angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (VB 69) folglich zu Recht eine Invalidität (vgl. Art. 8 ATSG) und dementsprechend auch einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 12 -