Somit ist dem Gutachten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen. Weitere Abklärungen versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (vgl. Beschwerde, Ziff. 36 f. sowie Rechtsbegehren 3 und 4).