Bei der von der Neurologin der Rehaklinik J._____ im Bericht vom 12. Januar 2024 in Betracht gezogenen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren handelt es sich sodann lediglich - 11 - um eine Verdachtsdiagnose (BB 13), die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit nicht von Relevanz ist (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Ebenso wenig vermögen die Würdigungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als medizinischer Laiin die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3 und 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2).