4.4.3. Die Ausführungen von Prof. Dr. med. D._____ sind schlüssig und nachvollziehbar. Zudem enthalten die neuen Berichte keine von der Beurteilung der Gutachter abweichende Arbeitsfähigkeitseinschätzung. Vielmehr deutet der Umstand, dass die behandelnden Ärzte der Klinik I._____ im Bericht vom 23. November 2023 eine absolute Operationsindikation verneinten (BB 12 S. 2), gerade nicht auf eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder einer anderen angepassten Tätigkeit einschränkende oder gar ausschliessende funktionelle Beeinträchtigung hin. Bei der von der Neurologin der Rehaklinik J._____