Dabei sei auf die von der neurologischen Fachärztin erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren sowie die im orthopädischen Teilgutachten erwähnten Inkonsistenzen hinzuweisen. Die von den behandelnden Ärzten nun abgegebene Empfehlung eines operativen Eingriffs (vgl. BB 8 ff.) habe letztlich per se keinen Einfluss auf die berufsbezogenen Funktionen des Beschwerdeführers (VB 71 S. 4).