59.1 S. 4). Das Gutachten stimmt daher mit den normativen Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung überein. Es kann folglich auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden (vgl. statt vieler BGE 144 V 50 E. 4.3 und E. 6.1 S. 53 ff.). Zudem hat die Beschwerdegegnerin auch die vom Beschwerdeführer erwähnte (optionale) Plausibilitätsprüfung durchführen lassen. RAD-Arzt Prof. Dr. med. D._____ erachtete das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2024 als formal und inhaltlich korrekt, insgesamt schlüssig und medizinisch nachvollziehbar und folglich als beweistauglich (VB 71 S. 3 und 5).