Die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, hat rechtsprechungsgemäss anhand eines Prüfungsrasters mit einem Katalog von (Standard-)Indikatoren zu erfolgen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.; BGE 143 V 418). Auf eine entsprechende Prüfung kann verzichtet werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch den Gutachter – wie vorliegend – in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird (BGE 143 V 409).