4.3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin hätte, gerade angesichts der im Widerspruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte stehenden Beurteilung der Gutachter, ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchführen müssen. Mit der Einholung des in sich nicht schlüssigen und nicht nachvollziehbaren Gutachtens und dem Verzicht auf eine Plausibilitätsprüfung habe sie die Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren nicht erfüllt, habe sie -9- doch den Sachverhalt in keinster Weise ausreichend und vollständig dargestellt (Beschwerde, Ziff. 27).