Zudem ist auf die von Dr. med. B._____ im Rahmen der orthopädischen Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen (vgl. VB 59.2 S. 15) hinzuweisen. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14).