Entscheidend ist dabei, dass die Gutachter über das vollständige medizinische Dossier verfügen und ihre Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen abgegeben haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4 mit Hinweis). Dies wurde im Gutachten der Neurologie Toggenburg AG bzw. insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. C._____ denn auch getan (vgl. E. 4.1. hiervor).