Zudem stehe das im Bericht von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ beschriebene Beschwerdeausmass in vollkommenem Widerspruch zu den aktuellen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und dem im Rahmen der Begutachtung erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefund. Die im Bericht vom 26. Januar 2023 beschriebene soziale Zurückgezogenheit stehe sodann im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen sozialen Kontakten auch ausserhalb der Familie (VB 59.3 S. 26). Die von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ diagnostizierte soziale Phobie wurde von med. pract. C._____ bestätigt, wirkt sich gemäss seiner nachvollziehbaren Einschätzung aber– angesichts