Worin die erwähnte Wesensveränderung bestehen soll, sei von den Behandlern ebenso wenig ausgeführt worden, wie wodurch diese ausgelöst worden sein soll (VB 59.3 S. 25). Die im Bericht vom 26. Januar 2023 getroffenen "Mutmassungen" zu einer allfälligen Persönlichkeitsstörung (mit emotional-instabilen, impulsiven und narzisstischen Anteilen [vgl. VB 49 S. 1]) würden nur auf den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben beruhen, wonach dieser zu Hause Wutgefühle habe, Gegenstände werfe und aus dem Fester schreie.