49 S. 1 f.]) berichten würden. Ebenso widersprüchlich sei es, wenn die Behandler zur Diagnosesicherung unbedingt eine Abklärung empfehlen würden, die fragliche Diagnose dann aber doch zur Begründung einer verminderten Arbeitsfähigkeit verwendeten (VB 59.3 S. 25; vgl. 49 S. 1 f.). Ausserdem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung einen gewissen Perfektionismus geschildert, welcher im Widerspruch zur postulierten ADHS stehe (VB 59.3 S. 26).