Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter (vgl. VB 59.2 S. 3), welche ausreichend angepasst sei, konsensuell medizinisch-theoretisch zu einer Präsenz von 8.5 Stunden ohne Leistungsminderung in der Lage und damit zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte seit Erreichen des erwerbsfähigen Alters mit Unterbrechung durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der psychiatrischen Hospitalisation vom 6. März bis 8. April 2014 und vom 28. November 2014 bis Ende September 2015 sowie einer therapiebedingten Unterbrechung von drei bis vier Monaten nach der Exazerbation der Lumboischialgie im Oktober 2019 (VB 59.1 S. 5 f.).