Psychiatrischerseits würden entsprechend keine Einschränkungen bestehen. Orthopädischerseits seien (aufgrund der dokumentierten Diskushernie mit Wurzelkompression im Jahr 2019; vgl. VB 59.2 S. 15) körperlich schwere Arbeiten wie Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm nicht mehr möglich (VB 59.1 S. 5). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter (vgl. VB 59.2 S. 3), welche ausreichend angepasst sei, konsensuell medizinisch-theoretisch zu einer Präsenz von 8.5 Stunden ohne Leistungsminderung in der Lage und damit zu 100 % arbeitsfähig.