Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei weder eine Aggravation noch Simulation festzustellen gewesen. Das alltägliche Aktivitätsniveau widerspreche einer namhaften psychischen Beeinträchtigung, und "in der Gegenübertragung [sei] auch keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar" gewesen. Weiterhin erfolge keine Psychopharmakotherapie, und Therapietermine würden lediglich im vierwöchigen Rhythmus erfolgen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzausmass könne klinisch nicht vollumfänglich nachvollzogen werden (VB 59.1 S. 4). Psychiatrischerseits würden entsprechend keine Einschränkungen bestehen.