Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei davon auszugehen, dass aufgrund der psychischen und somatischen Erkrankungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und somit Anspruch auf eine volle [recte: ganze] Invalidenrente bestehe (Beschwerde, Ziff. 34; Replik, Ziff. 8). Eventualiter sei eine erneute interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Beschwerde, Ziff. 36 f.; Replik, Ziff. 8). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (VB 69) zu Recht abgewiesen hat.