Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG, welches im Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte stehe, sei sowohl in Bezug auf die psychischen (Beschwerde, Ziff. 16 ff.; Replik, Ziff. 3 f. und Ziff. 8) wie auch die somatischen Beschwerden (Beschwerde, Ziff. 29 ff.; Replik, Ziff. 6 ff.) nicht nachvollziehbar und folglich nicht beweistauglich. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei davon auszugehen, dass aufgrund der psychischen und somatischen Erkrankungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und somit Anspruch auf eine volle [recte: ganze]