1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2023 im Wesentlichen damit, dass die bidisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der Neurologie Toggenburg AG ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die früher ausgeübte Tätigkeit sowie jede andere Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar seien und keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. Entsprechend liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Vernehmlassungsbeilage [VB] 69 S. 1).