3. Eventualiter seien vorgängig der materiellen Beurteilung weitere medizinische Abklärungen, konkret eine neutrale polydisziplinäre Begutachtung, durch das Gericht anzuordnen und durch das Gericht eine geeignete Abklärungsstelle zu beauftragen. 4. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2023 aufzuheben und das Leistungsbegehren zur umfassenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."