Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.84 / ss / GM Art. 98 Urteil vom 6. August 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Kim Wysshaar, Rechtsanwältin, Mellingerstrasse 2a, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 15. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin unter Angabe diverser gesundheitlicher Be- schwerden zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge tätigte die Be- schwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bidisziplinär (Orthopädie, Psychiatrie) durch die Neurologie Toggenburg AG begutachten liess. Gestützt auf deren Gutachten vom 8. August 2023 wies sie das Leistungsbegehren – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2023 aufzuhe- ben und es sei ein IV-Grad von 100% festzustellen. 2. Es sei die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2023 aufzuhe- ben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend seit rechtens eine volle IV-Rente zuzusprechen sowie die Beschwerdegegnerin zur Aus- richtung der entsprechenden Rentenleistungen, zuzüglich Verzugszins, zu verpflichten. 3. Eventualiter seien vorgängig der materiellen Beurteilung weitere medi- zinische Abklärungen, konkret eine neutrale polydisziplinäre Begutach- tung, durch das Gericht anzuordnen und durch das Gericht eine geeig- nete Abklärungsstelle zu beauftragen. 4. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2023 aufzuheben und das Leistungsbegehren zur umfassenden Fest- stellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 14. März 2024 an seinen Anträ- gen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2023 im Wesent- lichen damit, dass die bidisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der Neu- rologie Toggenburg AG ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die früher ausgeübte Tätigkeit sowie jede andere Tätigkeit ohne Einschränkun- gen zumutbar seien und keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. Entsprechend liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Vernehmlassungsbeilage [VB] 69 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG, welches im Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte stehe, sei sowohl in Bezug auf die psychischen (Beschwerde, Ziff. 16 ff.; Replik, Ziff. 3 f. und Ziff. 8) wie auch die somatischen Beschwerden (Beschwerde, Ziff. 29 ff.; Replik, Ziff. 6 ff.) nicht nachvollziehbar und folglich nicht beweistauglich. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei davon auszugehen, dass aufgrund der psychischen und somatischen Erkrankungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und somit Anspruch auf eine volle [recte: ganze] Invalidenrente bestehe (Beschwerde, Ziff. 34; Rep- lik, Ziff. 8). Eventualiter sei eine erneute interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Beschwerde, Ziff. 36 f.; Replik, Ziff. 8). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (VB 69) zu Recht abgewiesen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2023 (VB 69) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 8. August 2023 (VB 59; Fachdisziplinen Orthopädie und Psychiatrie). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter folgende Diag- nosen (VB 59.1 S. 5): "4.3.1. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit […] Keine. -4- 4.3.2. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 4.3.2.1. Belastungsminderung der unteren Lendenwirbelsäule degenerati- ven Veränderungen, aktuell ohne fassbare neurologische Ausfälle bei im MRI nicht mehr nachweisbarer Neurokompression (ICD-10: M54.4) 4.3.2.2. Geringe Funktionsstörung des linken Kniegelenkes nach vorderer Kreuzbandersatzplastik (ICD-10: S 83.53) 4.3.2.3. Mehrfach operiertes Atherom Kleinzehe rechts ohne Belastungs- minderung des Fusses (ICD-10: I 72.1) 4.3.2.4. Soziale Phobie (ICD-10: F40.1) 4.3.2.5. Polyvalentes Abhängigkeitssyndrom mit fortgesetztem Can- nabiskonsum (ICD-10: F19.2)" Die Gutachter hielten fest, dass weder aus psychiatrischer noch aus ortho- pädischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt werden könne. Von den zahlreichen psychiatrischen Vordiagnosen könnten lediglich ein polyvalentes Abhängigkeitssyndrom mit fortgesetztem Cannabiskonsum und stattfindender Substitution sowie eine soziale Pho- bie, welche laut den nachvollziehbaren anamnestischen Angaben des Be- schwerdeführers aber keine erhebliche Relevanz mehr habe, nachvollzo- gen werden. Orthopädischerseits seien diverse Inkonsistenzen aufgefallen. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei weder eine Aggravation noch Simulation festzustellen gewesen. Das alltägliche Aktivitätsniveau widerspreche einer namhaften psychischen Beeinträchtigung, und "in der Gegenübertragung [sei] auch keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar" gewesen. Weiterhin erfolge keine Psychopharmakotherapie, und Therapietermine würden lediglich im vierwöchigen Rhythmus erfolgen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzausmass könne klinisch nicht vollumfänglich nachvollzogen werden (VB 59.1 S. 4). Psychiatrischer- seits würden entsprechend keine Einschränkungen bestehen. Orthopädi- scherseits seien (aufgrund der dokumentierten Diskushernie mit Wurzel- kompression im Jahr 2019; vgl. VB 59.2 S. 15) körperlich schwere Arbeiten wie Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm nicht mehr möglich (VB 59.1 S. 5). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter (vgl. VB 59.2 S. 3), welche ausreichend angepasst sei, konsensuell medizinisch-theoretisch zu einer Präsenz von 8.5 Stunden ohne Leistungsminderung in der Lage und damit zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte seit Erreichen des erwerbsfähigen Alters mit Unterbrechung durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der psychiatrischen Hospitalisation vom 6. März bis 8. April 2014 und vom 28. November 2014 bis Ende September 2015 sowie einer therapiebeding- ten Unterbrechung von drei bis vier Monaten nach der Exazerbation der Lumboischialgie im Oktober 2019 (VB 59.1 S. 5 f.). -5- 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung der Neurologie Toggenburg AG von Dr. med. B._____, Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 11. Juli 2023 fundiert orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Die Gut- achter hatten Kenntnis von den Vorakten (VB 59.2 und 59.3 jeweils S. 4 ff.) und berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (VB 59.2 S. 6 f.; 59.3 S. 14 ff.) sowie die Ergebnisse der von ihnen zusätz- lich veranlassten Laboruntersuchung (VB 59.3 S. 21; 59.4). Ihre Beurtei- lung der medizinischen Situation sowie ihre Schlussfolgerungen sind nach- vollziehbar begründet (VB 59.1 S. 4 ff.; 59.2 S. 13 ff.; 59.3 S. 22 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 3.1. f. hiervor), wovon denn auch RAD-Arzt Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie und praktischer Arzt, in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2024 ausging (VB 71 S. 3 und 5). Das Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizi- nischen Sachverhalt zu erbringen. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt wer- den. Insbesondere rügt er hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens, dass der Gutachter med. pract. C._____ das Vorliegen sämtlicher vom -6- langjährig behandelnden Psychiater plausibel gestellten Diagnosen pau- schal und ohne nachvollziehbare Begründung verneint habe (Beschwerde, Ziff. 17 ff.; vgl. auch Replik, Ziff. 3 ff.). Dies widerspreche jeglichen Grunds- ätzen der allgemeinen ärztlichen Pflicht und insbesondere der einem Gut- achter obliegenden Pflicht der neutralen und sorgfältigen Sachverhaltsfest- stellung, wobei bekannt sei, dass die Neurologie Toggenburg AG komplett von der Realität abweichende Beurteilungen abgebe (Beschwerde, Ziff. 25). Zudem sei die ihm – dem Beschwerdeführer – mehrfach attestierte krankheitsbedingt verminderte Krankheitseinsicht von med. pract. C._____ nicht berücksichtigt worden (Beschwerde, Ziff. 24). 4.2.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers setzte sich med. pract. C._____ im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens aus- führlich mit den psychiatrischen Vorberichten und den darin gestellten Di- agnosen auseinander (VB 59.3 S. 24 ff.). Dabei ging er insbesondere und besonders ausführlich auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. F._____ vom 26. Januar 2023 (vgl. VB 49) ein. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat med. pract. C._____ dabei nicht nur die von diesen gestellten Diagnosen aufgelistet, sondern konkret und nachvollziehbar ausgeführt, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht vor- liegen würden. So führt er etwa zur von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ gestellten (Verdachts-)Diagnose einer ADHS (zur [fehlenden] Relevanz von Verdachtsdiagnosen vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 8C_312/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2.1 mit Hinweis), ein- leuchtend aus, dass die Behandler sich selbst widersprechen würden, wenn sie behaupteten, eine ADHS sei durch eine Testung weitgehend be- stätigt, gleichzeitig aber von erschwerten Testbedingungen (fortbestehen- der THC-Konsum, Verhalten des Beschwerdeführers unter Leistungsdruck [vgl. VB 49 S. 1 f.]) berichten würden. Ebenso widersprüchlich sei es, wenn die Behandler zur Diagnosesicherung unbedingt eine Abklärung empfehlen würden, die fragliche Diagnose dann aber doch zur Begründung einer ver- minderten Arbeitsfähigkeit verwendeten (VB 59.3 S. 25; vgl. 49 S. 1 f.). Ausserdem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung einen gewissen Perfektionismus geschildert, welcher im Widerspruch zur postu- lierten ADHS stehe (VB 59.3 S. 26). Als "nahezu absurd" erachtete med. pract. C._____ die von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer Wesensänderung mit Auswirkung auf sämtliche Lebensbereiche (vgl. VB 49 S. 1). Die Symp- tome einer PTBS seien nicht evaluierbar: Der Beschwerdeführer habe an- lässlich der Untersuchung davon berichtet, wie er, eineinhalb Jahre nach- dem er im Jahr 2006, als er in Rumänien aus einem Hotel gegangen sei, niedergeschlagen und ausgeraubt worden sei, zwar ein erhöhtes -7- Angstniveau, aber keine Intrusionen, Flashbacks, keinen Hyperarousal, kein (relevantes; vgl. VB 59.3 S. 24) Vermeidungsverhalten und keine spe- zifischen Albträume gehabt habe (VB 59.3 S. 23). Somit würden sich keine Anhaltspunkte für die vom aktuellen Behandler postulierte PTBS ergeben (VB 59.3 S. 25). Worin die erwähnte Wesensveränderung bestehen soll, sei von den Behandlern ebenso wenig ausgeführt worden, wie wodurch diese ausgelöst worden sein soll (VB 59.3 S. 25). Die im Bericht vom 26. Januar 2023 getroffenen "Mutmassungen" zu einer allfälligen Persön- lichkeitsstörung (mit emotional-instabilen, impulsiven und narzisstischen Anteilen [vgl. VB 49 S. 1]) würden nur auf den vom Beschwerdeführer ge- machten Angaben beruhen, wonach dieser zu Hause Wutgefühle habe, Gegenstände werfe und aus dem Fester schreie. Im Gegensatz dazu habe er in der Untersuchung berichtet, sich psychisch kaum beeinträchtigt zu fühlen, allenfalls bei Schmerzen manchmal gegen die Wand zu schlagen, wobei in Bezug auf das beklagte Schmerzausmass auf das orthopädische Teilgutachten und die dort dargelegten Inkonsistenzen zu verweisen sei (VB 59.3 S. 25 f.). Auch der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers mit einem langjährigen Arbeitsplatz, welcher ein hohes Mass an Konzent- ration und Genauigkeit erfordert habe, stehe im Widerspruch zu den Diag- nosen einer ADHS und einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabi- len und impulsiven Anteilen. Zudem stehe das im Bericht von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ beschriebene Beschwerdeaus- mass in vollkommenem Widerspruch zu den aktuellen anamnestischen An- gaben des Beschwerdeführers und dem im Rahmen der Begutachtung er- hobenen psychiatrischen Untersuchungsbefund. Die im Bericht vom 26. Januar 2023 beschriebene soziale Zurückgezogenheit stehe sodann im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen sozialen Kon- takten auch ausserhalb der Familie (VB 59.3 S. 26). Die von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ diagnostizierte soziale Phobie wurde von med. pract. C._____ bestätigt, wirkt sich gemäss seiner nach- vollziehbaren Einschätzung aber– angesichts der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Entzugsbehandlungen und der mehrmonatigen Langzeit- therapie angegebenen Verbesserung der entsprechenden Symptomatik – (ebenso wie das polyvalente Abhängigkeitssyndrom mit fortgesetztem Cannabiskonsum; vgl. E. 2 hiervor) nicht namhaft auf dessen Funktionsfä- higkeit aus (VB 59.3 S. 26). 4.2.3. Dass med. pract. C._____ die von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ festgestellte verminderte Krankheitseinsicht des Be- schwerdeführers und dessen Bemühung, nach Aussen stets einen guten Eindruck zu machen (vgl. VB 49 S. 2 f.), unberücksichtigt gelassen habe (Beschwerde, Ziff. 24), ist unzutreffend. So hat med. pract, C._____, wie ausgeführt, umfassend Stellung zum besagten Bericht von Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ genommen, womit ihm auch deren entsprechende Einschätzung bekannt war und im Rahmen seiner -8- Beurteilung mitberücksichtigt wurde. Entgegen dem Beschwerdeführer be- darf es keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu jeder einzelnen abwei- chenden Meinung, sondern es wird von medizinischen Experten eine in Kenntnis der Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung erwartet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3). Ent- scheidend ist dabei, dass die Gutachter über das vollständige medizinische Dossier verfügen und ihre Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen abgege- ben haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4 mit Hinweis). Dies wurde im Gutachten der Neurologie Toggen- burg AG bzw. insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. C._____ denn auch getan (vgl. E. 4.1. hiervor). 4.2.4. Ergänzend ist bezüglich der von den Beurteilungen der behandelnden Ärzte abweichenden Einschätzung von med. pract. C._____ darauf hinzu- weisen, dass aus der vom Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnten Mini- ICF-APP-Testung durch Dr. med. E._____ und med. pract. F._____ (vgl. Beschwerde, Ziff. 21) zwar auffällige Ergebnisse mit meist erheblichen Ein- schränkungen resultierten, für die Annahme einer sich in invalidenversiche- rungsrechtlich relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psy- chischen Störung indes ein entsprechender psychopathologischer Befund erforderlich ist. Zudem ist auf die von Dr. med. B._____ im Rahmen der orthopädischen Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen (vgl. VB 59.2 S. 15) hinzuweisen. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rech- nung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrecht- liche Vertrauensstellung eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten aus- zusagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14). 4.2.5. Was die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Gutachterstelle ge- nerell betrifft (E. 4.2.1. hiervor; Beschwerde, Ziff. 25), ist anzumerken, dass solche allgemein gehaltenen Vorbringen nicht geeignet sind, die im konkre- ten Fall zu beurteilende Beweiskraft eines Gutachtens in Frage zu stellen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Neurologie Toggenburg AG auf der Liste der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anerkannten MEDAS-Stellen aufgeführt und zur Erstellung von bi- und polydisziplinären Gutachten zugelassen ist (vgl. Homepage des BSV). 4.3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegeg- nerin hätte, gerade angesichts der im Widerspruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte stehenden Beurteilung der Gutachter, ein strukturier- tes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchführen müssen. Mit der Einholung des in sich nicht schlüssigen und nicht nachvollziehbaren Gut- achtens und dem Verzicht auf eine Plausibilitätsprüfung habe sie die An- forderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren nicht erfüllt, habe sie -9- doch den Sachverhalt in keinster Weise ausreichend und vollständig dar- gestellt (Beschwerde, Ziff. 27). Die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Inva- lidität zu bewirken vermag, hat rechtsprechungsgemäss anhand eines Prü- fungsrasters mit einem Katalog von (Standard-)Indikatoren zu erfolgen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.; BGE 143 V 418). Auf eine entspre- chende Prüfung kann verzichtet werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch den Gutachter – wie vorliegend – in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird (BGE 143 V 409). Med. pract. C._____ äusserte sich im Rah- men des psychiatrischen Teilgutachtens hinsichtlich der von ihm festge- stellten psychischen Beeinträchtigungen dennoch ausführlich zu den mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren (vgl. etwa zur Ausprägung der di- agnoserelevanten Befunde: VB 59.3 S. 19 ff.; 59.1 S. 4 f., zum Behand- lungs- und Eingliederungserfolg: VB 59.3 S. 28 f.; 59.1 S. 7, zur Persön- lichkeitsdiagnostik: VB 59.3 S. 25 ff.; 59.1 S. 5, sowie zur Konsistenz: VB 59.3 S. 27; 59.1 S. 4). Das Gutachten stimmt daher mit den normativen Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung überein. Es kann folglich auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden (vgl. statt vieler BGE 144 V 50 E. 4.3 und E. 6.1 S. 53 ff.). Zudem hat die Beschwerdegegnerin auch die vom Beschwerdeführer erwähnte (optionale) Plausibilitätsprüfung durch- führen lassen. RAD-Arzt Prof. Dr. med. D._____ erachtete das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2024 als formal und inhaltlich korrekt, insgesamt schlüssig und medizinisch nachvollziehbar und folglich als beweistauglich (VB 71 S. 3 und 5). 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich des orthopädischen Teilgutachtens macht der Beschwerdefüh- rer geltend, dass die aktuellen Arztberichte deutliche chronische körperli- che Schmerzen aufzeigten, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen wür- den (Beschwerde, Ziff. 29 f.). Insbesondere die zuletzt gestellte Verdachts- diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Anteilen, für die es zweifellos Beweise gebe, sei im orthopädischen Gutachten unberücksichtigt geblieben, weshalb es diesem an Aussagekraft fehle (Beschwerde, Ziff. 31 ff.; Replik, Ziff. 7). 4.4.2. Die mit der Beschwerde eingereichten neuen Berichte des Spitals H._____, Klinik für Neurochirurgie (Beschwerdebeilage [BB] 8 ff.), der Klinik I._____, Fachbereich Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie (BB 12), sowie der fachneurologische Bericht der Rehaklinik J._____ (BB 13) wurden (wie auch das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG [vgl. E. 4.1 und 4.3.2. hiervor]) von RAD-Arzt - 10 - Prof. Dr. med. D._____, in der Stellungnahme vom 26. Februar 2024 (VB 71) umfassend versicherungsmedizinisch gewürdigt. Der RAD-Arzt gelangte dabei zum Schluss, dass die gemäss diesen Be- richten vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden in der unteren Wirbelsäule und im Bein mit jenen anlässlich der orthopädischen Begut- achtung durch Dr. med. B._____ übereinstimmten (VB 71 S. 4; vgl. VB 59.2 S. 6 f.). Bei den sich aus den neuen Berichten ergebenden Befun- den handelt es sich gemäss Prof. Dr. med. D._____ sodann grösstenteils um die im Gutachten genannten degenerativen Veränderungen der Wirbel- säule (ebd.; vgl. VB 59.2 S. 15). Zusätzlich sei neu eine verminderte Ent- wicklung des Sakralwirbels S1 und eine Bogenschussanomalie bei LWK 5 dokumentiert, wobei es sich jedoch um Risikofaktoren für die Entwicklung der beim Beschwerdeführer nachgewiesenen degenerativen Veränderun- gen der Wirbelsäule handle. Diese Veränderungen würden die berufsbezo- genen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht (bzw. nicht über das gut- achterlich definierte Belastbarkeitsprofil hinaus) beeinflussen. Zudem wür- den sich bei der Würdigung der neuen Berichte, insbesondere unter Be- rücksichtigung des im Bericht der Rehaklinik J._____ dokumentierten neu- rologisch unauffälligen Befundes (vgl. BB 13), keine Hinweise auf eine neu- rologische Ausfallsymptomatik ergeben. Mit der Äusserung des Verdachts auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bringe die neurologische Fachärztin der Rehaklinik J._____ zum Ausdruck, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Schmerzsympto- matik nicht vollumfänglich durch die vorliegenden degenerativen Wirbel- säulen-Veränderungen erklärt werden könne, sondern psychische Fakto- ren hinzukämen. Solche seien im Rahmen der psychiatrischen Begutach- tung überprüft worden. Dabei sei auf die von der neurologischen Fachärztin erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren sowie die im orthopädi- schen Teilgutachten erwähnten Inkonsistenzen hinzuweisen. Die von den behandelnden Ärzten nun abgegebene Empfehlung eines operativen Ein- griffs (vgl. BB 8 ff.) habe letztlich per se keinen Einfluss auf die berufsbe- zogenen Funktionen des Beschwerdeführers (VB 71 S. 4). 4.4.3. Die Ausführungen von Prof. Dr. med. D._____ sind schlüssig und nachvoll- ziehbar. Zudem enthalten die neuen Berichte keine von der Beurteilung der Gutachter abweichende Arbeitsfähigkeitseinschätzung. Vielmehr deutet der Umstand, dass die behandelnden Ärzte der Klinik I._____ im Bericht vom 23. November 2023 eine absolute Operationsindikation verneinten (BB 12 S. 2), gerade nicht auf eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers in der angestammten oder einer anderen angepassten Tätigkeit einschränkende oder gar ausschliessende funktionelle Beeinträchtigung hin. Bei der von der Neurologin der Rehaklinik J._____ im Bericht vom 12. Januar 2024 in Betracht gezogenen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren handelt es sich sodann lediglich - 11 - um eine Verdachtsdiagnose (BB 13), die für die Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit somit nicht von Relevanz ist (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Ebenso wenig vermögen die Würdigungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als medizinischer Laiin die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3 und 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2). 4.4.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das orthopädische Teil- gutachten wie auch das interdisziplinäre Gesamtgutachten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von Dr. med. B._____ anlässlich der Be- gutachtung beobachteten Inkonsistenzen (VB 59.2 S. 9 ff. insb. S. 14 f.) und der von der Neurologin der Rehaklinik J._____ erwähnten psychosozi- alen Belastungsfaktoren (finanzielle Schwierigkeiten, Versicherungsprob- lematik, Beziehungsbelastungen [vgl. BB 13 S. 2]; vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 9C_468/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 2.2.2) schlüssig und nachvollziehbar. Die neuen Berichte vermögen daran, wie RAD-Arzt Prof. Dr. med. D._____ nachvollziehbar ausgeführt hat (E. 4.4.3. hiervor), nichts zu ändern. 4.5. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den neu eingereichten medizinischen Berichten Hin- weise, welche geeignet sind, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des bidisziplinären Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG vom 8. August 2023 (VB 59) in Frage zu stellen (vgl. E. 3.2. hiervor; Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hin- weis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Somit ist dem Gutachten – entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers – voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen. Weitere Abklärungen versprechen keine zu- sätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb in antizipierter Beweiswür- digung auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (vgl. Beschwerde, Ziff. 36 f. sowie Rechtsbegehren 3 und 4). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der an- gestammten wie auch in einer (das Belastungsprofil berücksichtigenden) angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 2. hiervor). Die Be- schwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (VB 69) folglich zu Recht eine Invalidität (vgl. Art. 8 ATSG) und dementsprechend auch einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 12 - 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 6. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler