der fachärztlich noch vom Beschwerdeführer (vgl. zur ohnehin fehlenden Beweiskraft von Einschätzungen medizinischer Laien etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2 und 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1) weiter ausgeführt. Von einer vollständigen Arbeits- und Eingliederungsunfähigkeit (in jeglicher Tätigkeit) konnte daher auch am und nach dem 19. Juli 2021 nicht die Rede sein. Dass die Rentenzusprache mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 erst ab dem 1. August 2023 erfolgte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. -7-