Entsprechend war der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht von April 2018 bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2023 (VB 263; vgl. 265 S. 3) durchgängig eingliederungsfähig, weshalb rechtsprechungsgemäss (E. 3.2. hiervor) vor dem 1. August 2023 kein Rentenanspruch entstehen konnte.