D), wird im unbestrittenermassen beweiskräftigen (vgl. E. 4.2. hiervor) ABI-Gutachten vom 28. März 2023 (insbesondere rückwirkend) nicht attestiert. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass versicherte Personen als grundsätzlich gesund anzusehen sind, sodass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. BGE144 V 50 E. 4.3 S.54) bzw. – wie vorliegend – an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen können (vgl. dazu auch Art.7a IVG). Entsprechend war der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht von April 2018 bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2023 (VB 263;