4.2. Der medizinische Sachverhalt und die Beurteilung der ABI-Gutachter sind vorliegend unbestritten. Dies zu Recht, wird das erwähnte Gutachten vom 28. März 2023 doch den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) vollumfänglich gerecht, wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellungnahme vom 19. April 2023 ausging (VB 243 S. 2).