vgl. S. 51 f.). Dies in dem Sinne, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als OP-Lage- rungspfleger (vgl. VB 241 S. 12; vgl. 13.1 S. 4) aufgrund einer reduzierten Leistungsfähigkeit ab April 2018 aufgehoben gewesen sei. Seit Januar 2023 betrage sie (entsprechend dem effektiv erfüllten Pensum in dieser Tätigkeit; vgl. VB 241 S. 53) wieder 50 % (VB 241 S. 13). In einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit; repetitive Überkopfbewegungen mit dem rechten sowie Bewegungen bzw. Belastungen über der Schulterhorizontalen mit dem linken Arm seien zu vermeiden;