Die Gutachter hielten fest, dass weder aus allgemeininternistischer noch neurologischer oder psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten gestellt werden können (VB 241 S. 10 f.; vgl. S. 31, 41 und 58). Lediglich in der rheumatologischen Untersuchung hätten Befunde festgestellt bzw. Diagnosen gestellt werden können, welche die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers gut zu erklären vermöchten und dessen Arbeitsfähigkeit einschränken würden (VB 241 S. 10; vgl. S. 51 f.).