1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist die Höhe des Rentenanspruchs – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten (vgl. Beschwerde, II. A. letzter Absatz). Umstritten ist jedoch, ob die Rentenzusprache mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 281) zu Recht (erst) ab dem 1. August 2023 erfolgte.