Ein am 3. Juni 2019 gestartetes Belastbarkeitstraining wurde am 19. Juli 2019 aufgrund einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge starker Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers abgebrochen. Nach wiederholter Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. April 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.253 vom 15. September 2021 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.