2017 E. 2.2.4) oder von weiteren Abklärungen hinsichtlich möglicher Einschränkungen im Aufgabenbereich zu verzichten. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens besteht ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im November 2021 (vgl. die Anmeldung vom 31. Mai 2021 in VB 80 und Art. 29 Abs. 1 IVG) – unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Neuanmeldungsgrunds (vgl. vorne E. 2.) – kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin hat das entsprechende Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgewiesen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.