Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen, zumal nach dem Dargelegten insbesondere keine Hinweise auf ein psychisches Krankheitsbild bestehen, weshalb auf entsprechende ergänzende Abklärungen verzichtet werden durfte (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 4.5, und Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6 sowie 9C_561/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.1). Es ist demnach auf die Schlussfolgerung von Dr. med. C._____ abzustellen (vgl. hierzu vorne E. 3.3.), wonach spätestens seit September 2021 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.