Schliesslich ist zu beachten, dass Dr. med. G._____ auf das Ersuchen der Beschwerdegegnerin um Zustellung von Arztberichten vom 22. Juli 2022 (VB 105) am 31. August 2022 angab, "schon seit dem 1.5.22 bin ich nicht mehr als Hausärztin tätig", was sie der Beschwerdegegnerin zudem bereits früher mitgeteilt habe (VB 113, S. 2). Mangels entsprechender Angaben im Bericht vom 25. Januar 2024 ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher (geänderter) Umstände Dr. med. G._____ sich nun doch in der Lage sieht, sich zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern.