Abs. 1 IVG hier relevanten Zeitraum ab November 2021 bezieht. Eine fachärztlich festgestellte psychische Pathologie ist damit nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. An diesen Umständen vermag der Bericht der behandelnden Psychologin der Beschwerdeführerin vom 18. April 2023 mit Diagnose einer mittel- bis schwergradigen Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; VB 130, S. 6 f.) nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch nicht um eine fachmedizinische Beurteilung.