4.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es würden psychische Beschwerden bestehen, findet dies in den Akten keine Entsprechung. Bereits in der Verfügung vom 9. November 2016 zugrunde liegenden verwaltungsexternen psychiatrisch-rheumatologischen SMAB-Gutachten vom 27. November 2015 wurden aus psychiatrischer Sicht bei Bestehen einer "umfassende[n] soziale[n] Problematik" keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (VB 46.1, S. 29).