4.2. 4.2.1. Die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 18. Juli 2023 wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nicht in Frage gestellt, was denn auch mit Blick auf die medizinische Aktenlage und insbesondere den Bericht von Dr. med. D._____, Kantonsspital E._____, vom 1. August 2022, wonach "seitens Rheumatologie […] seit längerer Zeit keine Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt" worden seien (VB 110, S. 1), zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt.