Ergebnissen bildgebender Untersuchungen keine objektivierten Pathologien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Auch bestünden keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung, zumal sich in den Akten keine entsprechenden fachärztlichen Stellungnahmen fänden. Insgesamt sei daher – wie bereits mit Beurteilung vom 22. September 2022 dargelegt (vgl. VB 118) – spätestens ab September 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (VB 134, S. 3 f.).