Mit Verfügung vom 9. November 2016 (VB 72) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf ein von ihr bei der SMAB AG, Bern, eingeholtes psychiatrischrheumatologisches Gutachten vom 27. November 2015 (VB 46.1) für die Zeit vom 1. bis 31. März 2015 eine befristete halbe Invalidenrente zu (VB 72). Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 31. Mai 2021 (VB 80) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den