Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. November 2022 die Ablehnung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin weitere sachverhaltliche Abklärungen vor und hielt insbesondere erneut Rücksprache mit dem RAD, ehe sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Invalidenrente schliesslich mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 abwies.