1. Die 1965 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Mai 2021 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, nachdem ihr die Beschwerdegegnerin auf ein entsprechendes Leistungsbegehren vom 29. September 2014 hin mit Verfügung vom 9. November 2016 eine befristete halbe Rente für den März 2015 zugesprochen hatte. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab.