6.6. Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers das SMAB- Gutachten vom 18. November 2022 nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt und auf die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten weiteren Abklärungen verzichtet werden kann. Gestützt darauf ist somit vom Fehlen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Damit bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. E. 3). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades und der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.