Bei einer Dysthymie handelt es sich definitionsgemäss um eine bloss leichtgradige Beeinträchtigung, welcher nach der Rechtsprechung für sich allein nicht die Bedeutung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bereits vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, dass aus psychiatrischer Sicht keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 1. Juli 2013 eingetreten sei, nachvollziehbar, zumal das alleinige Hinzutreten einer Diagnose für sich rechtsprechungsgemäss keinen Revisionsgrund oder eine hinreichende Verände-