6.5. Die Gutachter nahmen schliesslich auch hinreichend Stellung zu der Frage, ob seit der vorliegend relevanten Verfügung vom 1. Juli 2013 eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei. Dies verneinten sie mit der nachvollziehbaren Begründung, die seither manifestierte koronare Herzerkrankung, wie auch die Schlafapnoe würden nicht als dauerhaft einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt. Auch in rheumatologischer und psychiatrischer Sicht lägen keine Veränderungen vor (VB 334.1 S. 11).